Volksanwältin Gaby Schwarz fordert von Stadt Wels barrierefreien Zugang für Servicebüro

4. Mai 2024

In der Altstadt Wels wurde das Gebäude des Servicebüros saniert. Ein Relikt aus den 90er Jahren – eine sogenannte „Schwebe-Stufe“ – blieb allerdings erhalten und verhindert einen barrierefreien Zugang. Unter Schwebe-Stufen sind freitragende Stufen zu verstehen, die ohne sichtbar stützende Unterbauten auskommen. Mit dem Rollstuhl, einem Kinderwagen oder einem Rollator kann das Servicebüro nicht durch den Haupteingang betreten werden. Diese Personen können ihr Anliegen mit Servicebüro-Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur im Fundbüro besprechen, das sich zwei Häuser weiter befindet und stufenlos erreichbar ist.

„Das ist nicht, was ich unter Inklusion verstehe“, betonte Volksanwältin Gaby Schwarz in der ORF-Sendung „Bürgeranwalt“ vom 4.5.2024 und kritisiert: „Ich erwarte von öffentlichen Institutionen, dass sie mit gutem Beispiel vorangehen und für tatsächliche Barrierefreiheit sorgen. Das würde auch der UN-Behindertenrechtskonvention entsprechen, wo Österreich noch einiges nachzuholen hat.“

Die barrierefreie Toilette nebenan zeigt, dass die Lösung einfach wäre. Dort wurde ein stufenloser Zugang ermöglicht. „Jedes Mal, wenn Personen die Glocke läuten und zwei Häuser weitergehen müssen, ist einmal zu viel. Darum appelliere ich an die Stadt Wels, diesen untragbaren Zustand zu überdenken und auch beim Servicebüro einen barrierefreien Zugang herzustellen“, so Gaby Schwarz.

Beeinträchtigung durch direkt am Zaun aufgestellte Kabelverteilschränke

In der ORF Sendung Bürgeranwalt wurde außerdem der Fall einer niederösterreichischen Familie behandelt, die sich an die Volksanwaltschaft gewendet hat: Im Zuge des Stromnetzausbaus wurden mit Zustimmung der Gemeinde Poysdorf im Bezirk Mistelbach vier Kabelverteilschränke direkt am Zaun der Familie aufgestellt. Zwar auf Gemeindegrund aber so, dass der Zaun für Renovierungen oder Reparaturarbeiten nicht mehr zugänglich ist.

„Familie Reimer wurde nicht über die Planung und Bauarbeiten informiert. Dabei sieht das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch vor, dass Nachbarinnen und Nachbarn bei der Nutzung ihres Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen. Es wäre genug Platz vorhanden, um die Verteilkästen einen halben Meter vom Zaun entfernt aufzustellen. Ich appelliere daher an die Gemeinde, mit allen Betroffenen das Gespräch zu suchen und eine gute Lösung zu finden“, so Volksanwältin Gaby Schwarz.